Alles nur geklaut?! Urheberrecht im Web.

Christoph Jakob im Portrait
Von Christoph
Ein Laptop, ein Buch, eine Computer Maus und ein Smartphone, die mit einer Kette zusammengeschlossen wurden.

Mein Profilbild, die Songs der Beatles, Titanic, Goethes Faust und sogar das Theaterstück meines Nachbarn: all diese Werke genießen urheberrechtlichen Schutz.
Doch was ist mit der Website, die ich selbst aufgebaut und gestern veröffentlicht habe? Was passiert, wenn mein größter Konkurrent ungeniert mein Layout oder gar meine Entwicklung kopiert?

Kurz gefragt: Kann ich meine Website schützen?

Damit ein Urheberrecht zustande kommt, muss das zu schützende Werk eine persönlich geistige Schöpfung sein. Diese zeichnet sich im Wesentlichen durch vier Kriterien aus:

  1. Ist das Werk von einem Menschen geschaffen worden?
    Klar, denn ich habe meine Website ja selber konzipiert und realisiert.
  2. Hat das Werk geistigen Gehalt?
    Wie sinnvoll oder intellektuell anspruchsvoll der Inhalt auf meiner Seite ist, zählt hier nicht. Wichtig ist jedoch, dass ich mir "etwas dabei gedacht" habe.
  3. Hat das Werk die erforderliche Form?
    Ja, denn die Website ist nicht nur auf dem Papier skizziert, sondern bereits technisch implementiert und abrufbar.
  4. Erreicht das Werk eine bestimmte Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe?
    Genau hier liegt das Problem. Habe ich etwas gebaut, "was jeder so bauen würde", oder unterscheidet sich mein Webauftritt durch besondere Gestaltung und Funktionen maßgeblich von anderen?

Pauschal kann nicht gesagt werden, ab wann eine Arbeit kreativ genug ist, um geschützt werden zu können.

Hier entscheidet das Gesetz von Fall zu Fall anders. Ein nachgeahmtes Layout oder auch der gleiche Navigationsstil bergen in den meisten Fällen keine Gefahren im rechtlichen Sinne, da die Frage der Gestaltungs- bzw. Schöpfungshöhe eine reine Geschmacksfrage ist.

So erreicht das Layout für die angedachte Website fast nie die erforderliche Schöpfungshöhe, sodass es durch das Urheberrecht geschützt wäre. Sollte eine Website tatsächlich aufgrund ihres Layouts und ihrer Form urheberrechtlich geschützt werden, ist es allenfalls eine "Kleine Münze". Als Kleine Münze werden solche Werke bezeichnet, die gerade so an der Grenze zur Schutzunfähigkeit kratzen, aber trotzdem noch die Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfüllen.

Ebenso lässt sich der Code im Backend nur schwer schützen. Nach §2 des UrhG gelten "Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme" zwar zu den geschützten Werken, jedoch fallen HTML-Quelltexte sowie CSS-Stylesheets nicht unter diesen Schutz, da sie weder (Skript-) Sprachen noch Datei-Programme darstellen. Für viele Entwickler ganz klar ein Dorn im Auge! Lediglich, wenn Programmierarbeiten Einzigartiges schaffen und keine Routinearbeiten sind, können Codes in Websites (z.B. JavaScript) geschützt werden.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Gestaltungshöhe bei Websites ein sehr hohes Maß erreichen muss, um dem gesetzlichen Schutz zu unterliegen. In Zeiten von Content-Management-Lösungen und etablierten gestalterischen Mustern werden damit die meisten Websites vom Schutz ausgeschlossen.

Augen auf bei der Content-Pflege!

Im Gegensatz zur Website als Ganzes muss beim Inhalt akribisch darauf geachtet werden, welche medialen Bausteine verwendet werden. Bilder sind immer urheberrechtlich geschützt, wobei das zweite Kriterium der persönlich geistigen Schöpfung (geistiger Gehalt) hier keinen Einfluss nimmt.

Aber auch bei Texten ist Vorsicht geboten. Nicht jeder Text ist schutzfähig, wie beispielsweise Schlagzeilen oder Titel. Es können jedoch längere, individuelle literarische Werke geschützt werden.

Das Urheberrecht in Deutschland garantiert einen gesetzlichen Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wer nicht so lange warten will, kreiert sämtliche Inhalte am besten auf eigene Faust.

Sie möchten mehr über das "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" erfahren? Hier können Sie sich durch den Paragraphen-Dschungel hangeln.

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